Seit Sonntag, 14. Dezember, dürfen Geflügelhaltungen mit bis zu 50 Tieren wieder ins Freie. Für größere Bestände bleibt die Aufstallpflicht bestehen, um das Risiko einer Einschleppung des Erregers in Betriebe mit vielen Tieren zu reduzieren. Gesundheitsbehörden betonen zugleich, dass das allgemeine Risiko weiter hoch ist.
Lockerung gilt nur für kleine Bestände
Die teilweise Aufhebung der Stallpflicht betrifft ausschließlich Haltungen mit maximal 50 Individuen. Ziel der Maßnahme ist es, das Infektionsrisiko in großen Beständen zu begrenzen, in denen ein Ausbruch stärkere wirtschaftliche und gesundheitliche Folgen hätte. Größere Haltungen müssen daher weiterhin im Stall bleiben.
Erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen bleiben verbindlich
Unabhängig von der Bestandsgröße gelten nach wie vor erhöhte Biosicherheitsstandards. Veranstaltungsverbote mit Geflügel, das Verbringen von Geflügel und der Verkauf im Reisegewerbe bleiben untersagt. Die Behörden begründen dies mit der weiterhin bestehenden Gefahr durch das Virus. Zwar ist der Zug der Wildvögel weitgehend pausiert, zugleich wurden aber bereits erkrankte und verendete heimische Vogelpopulationen registriert. Deshalb schätzen die Stellen das Eintragsrisiko als weiterhin hoch ein.
Meldepflicht und Hundeleinenregelung
Tote Wildvögel und Wasservögel sollen weiterhin dem Amt für Veterinärwesen gemeldet werden. Außerhalb der Geschäftszeiten steht die Leitstelle der Feuerwehr als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Zudem wurde die Leinenpflicht an einigen Rheinuferabschnitten gelockert, sodass Hunde dort wieder frei laufen dürfen, soweit keine speziellen örtlichen Regelungen dagegensprechen. In der Schiersteiner Aue gilt weiterhin Leinenpflicht aufgrund der Afrikanischen Schweinepest.
Die Behörden rufen Tierhalter und die Öffentlichkeit zu Umsicht auf und verweisen auf die geltenden Schutzmaßnahmen, um weitere Ausbreitungen zu verhindern.
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